Barrierefreie Website: Pflicht für Handwerksbetriebe? (BFSG)

Stand 11. Oktober 2026 · Jakobs Seiten

Kurz gesagt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen. Ob deine Seite betroffen ist, hängt davon ab, ob Verbraucher darüber buchen oder kaufen können und ob dein Betrieb unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen fällt.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag eine Anwältin oder einen Anwalt.

1 Wen das Gesetz meint

Betroffen sind vor allem Angebote, bei denen Verbraucher online einen Vertrag abschließen, zum Beispiel einen Termin buchen oder etwas kaufen. Eine reine Informationsseite, auf der du deine Leistungen nur vorstellst, ist nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht gemeint.

2 Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat.

3 Warum es sich trotzdem lohnt

Gut lesbare Schrift, genug Kontrast, Bedienung per Tastatur und Bildbeschreibungen helfen allen — auch dem Kunden, der abends ohne Brille am Handy sucht.

Häufige Fragen

Ein Kontaktformular dient in der Regel dem ersten Kontakt und ist noch kein Vertragsschluss. Wenn Kunden online verbindlich buchen oder kaufen, kann das BFSG greifen. Im Zweifel lass es prüfen.

Die Marktüberwachungsbehörde fordert dich zuerst auf, die Mängel zu beheben. Passiert das nicht, kann sie ein Bußgeld verhängen oder das Angebot untersagen. Für nicht barrierefreie Dienstleistungen sieht das Gesetz bis zu 100.000 Euro vor.

Quellen (6)

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